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ADAN CareersADAN Career Day 2027 — home

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ADAN Impact GmbH — für die Veranstaltung des Karrieretags „ADAN Career Day“

Stand: August 2026Als PDF herunterladen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) bilden die vertragliche Grundlage zwischen der ADAN Impact GmbH (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Aussteller“ genannt) für die Teilnahme des Ausstellers an dem ADAN Career Day (im Folgenden „Veranstaltung“ genannt). Die Leistungen des Veranstalters erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser AGB. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, auch wenn der Veranstalter ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Veranstalter schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Der ADAN Career Day 2027 findet statt am 16. April 2027 in Frankfurt am Main sowie im September 2027 in Berlin; den genauen Termin und den Veranstaltungsort in Berlin gibt der Veranstalter dem Aussteller rechtzeitig in Textform bekannt. Jede Buchung des Ausstellers bezieht sich auf eine dieser Veranstaltungen. Diese AGB gelten für beide Veranstaltungen gleichermaßen.

(3) Diese AGB finden ausschließlich gegenüber Unternehmern Anwendung.

§ 2 Vertragspartner, Vertragsschluss, Vertragssprache

(1) Der Vertrag kommt mit ADAN Impact GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Alhaji Allie Bangura und Jonas Tesfai, Berger Straße 69, 60316 Frankfurt a.M. zustande.

(2) Der Aussteller meldet sich für die Veranstaltung über die Buchungsseite des Veranstalters an. Mit Absendung des auf der Buchungsseite ausgefüllten Anmeldeformulars, einschließlich der Angabe, welches der vom Veranstalter angebotenen Leistungspakete der Aussteller in Anspruch nehmen will, gibt der Aussteller ein rechtsverbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Buchungsbestätigung des Veranstalters zustande. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Angebot des Ausstellers anzunehmen.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3 Rechte und Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Aussteller im Rahmen der Veranstaltung einen Messestand vor Ort zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist berechtigt, vom beantragten Stand bezogen auf die Art, Größe und Position abzuweichen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.

(2) Die Zuweisung der Position des Messestandes im Ausstellungsbereich erfolgt durch den Veranstalter. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung seines Messestands.

(3) Dem Aussteller werden genaue Informationen bezüglich Art, Größe und Standort des Stands eine angemessene Zeit vor Beginn der Veranstaltung in Textform mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen (auch kurzfristig) zum zugewiesenen Stand vorzunehmen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und die Änderungen dem Aussteller zumutbar sind.

(4) Der Veranstalter wird spätestens drei (3) Wochen vor Beginn der Veranstaltung damit beginnen, diese in gebotenem Umfang, insbesondere über seine Website sowie ihm zuzurechnende Kanäle der sozialen Medien, zu bewerben. Weitere Arten von Werbemaßnahmen werden je nach gewähltem Leistungspaket durchgeführt. Die werbliche Präsentation im Vorfeld der Veranstaltung beinhaltet, soweit räumlich möglich, auch die Nennung bzw. Präsentation des Ausstellers. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter berechtigt, das Logo und die Unternehmensbezeichnung des Ausstellers zu verwenden.

§ 4 Rechte und Pflichten des Ausstellers

(1) Der Aussteller verpflichtet sich, an der Veranstaltung teilzunehmen. Er hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass er die technischen Voraussetzungen für seine Beteiligung an der Veranstaltung erfüllt.

(2) Der Aussteller stellt vor Ort einen Messestand auf und verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Veranstaltung seinen Messestand mit fachkundigem Personal zu besetzen und in dieser Zeit Anfragen von Besuchern zu beantworten.

(3) Der Aussteller gestattet dem Veranstalter die Verwendung seines Logos, die Nennung seiner Unternehmensbezeichnung sowie die von ihm im Rahmen der Veranstaltung bereitgestellten Informationen und Medien zum Zwecke von Werbemaßnahmen für diese und künftige Veranstaltungen. Der Aussteller wird dem Veranstalter sein Unternehmenslogo in elektronischer Form (z.B. als png- oder jpg-Datei) rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(4) Der Aussteller ist für die Gestaltung und Befüllung des Messestandes verantwortlich. Die Gestaltung und Befüllung sind so durchzuführen, dass die Sicherheit der Besucher gewährleistet ist und die Besucher nicht zu Schaden kommen.

(5) Der Aussteller haftet für Schäden jeder Art, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind.

(6) Für sämtliche Inhalte seines Messestandes, seien es Texte, Grafiken, Verlinkungen, etc., trägt der Aussteller die alleinige Verantwortung, Rechte Dritter nicht zu verletzen. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Inhalte darauf zu prüfen, ob sie Rechte Dritter beeinträchtigen (könnten) oder ob sie wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sollten Dritte Ansprüche gegen den Veranstalter wegen der rechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit von Inhalten und/oder Materialien und/oder sonstigen vom Aussteller zur Verwendung überlassenen Immaterialgüterrechten geltend machen, so stellt der Aussteller den Veranstalter von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen einschließlich sämtlicher Kosten notwendiger Rechtsverteidigung frei.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung zahlt der Aussteller an den Veranstalter die auf der Buchungsseite zum Zeitpunkt der Anmeldung ausgewiesene Standgebühr je nach gewähltem Leistungspaket. Die Standgebühr ist sofort fällig und wird umgehend nach Buchungsbestätigung in Rechnung gestellt.

(2) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, es sei denn, auf der Rechnung ist eine andere Frist angegeben. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Aussteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. In diesem Fall stehen dem Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu.

(3) Erst nach vollständigem Zahlungseingang der Standgebühr erhält der Aussteller Zugang zur Veranstaltung. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung des Rechnungstermins nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 der AGB nach fruchtloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Stand anderweitig vergeben.

§ 6 Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter haftet dem Aussteller aus jeglichem Rechtsgrund nur dann auf Schadensersatz, wenn der Schaden durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist, bzw. deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. Bei Verletzung von Pflichten durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, welche infolge von einfacher Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, bei der verletzten Pflicht handelt es sich um eine Kardinalpflicht.

(2) In jedem Fall ist die Haftung für jede leichte Fahrlässigkeit, bei Handlungen des in § 6 Abs. 1 Satz 3 der AGB genannten Personenkreises auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.

(3) Der Veranstalter schuldet nicht einen Werbeerfolg.

(4) Alle Ausschlüsse und Begrenzungen der Haftung gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Ausfall, höhere Gewalt, Rücktritt

(1) Der Veranstalter ist bei Vorliegen von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere bei Epidemien und Pandemien, berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verändern, zeitweise oder ganz zu schließen. Durch höhere Gewalt herbeigeführte Ereignisse sind solche, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wurden, welche nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.

(2) Wird die Veranstaltung nach Maßgabe von Abs. 1 abgesagt, verkürzt, verändert, zeitweise oder ganz geschlossen, so hat der Veranstalter die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Falls der Veranstalter die Veranstaltung wegen höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse oder wegen anderer begründeter Ausnahmefälle schließt, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückgewähr der Standgebühr. Die Standgebühr wird für die Werbekosten und den Verwaltungsaufwand einbehalten, es sei denn, der Aussteller kann nachweisen, dass dem Veranstalter keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Ansprüche auf Schadensersatz sind nach Maßgabe von § 6 der AGB ausgeschlossen.

(4) Der Veranstalter behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein in der Person des Ausstellers liegender Rücktrittsgrund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn die Standgebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde und eine etwaige Fristsetzung durch den Veranstalter fruchtlos verstrichen ist. Erfolgt der Rücktritt bis acht (8) Wochen vor der Veranstaltung, so sind dem Aussteller bereits gezahlte Beträge der Standgebühr zurückzuerstatten. Erfolgt der Rücktritt nach dieser Frist, so entfällt die Rückerstattung in voller Höhe. Dem Aussteller bleibt der Nachweis, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.

(5) Der Aussteller ist berechtigt, bis zwölf (12) Wochen vor Beginn der Veranstaltung durch Erklärung in Textform gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurückzutreten (Stornierung). In diesem Fall behält der Veranstalter 25 % der Standgebühr als Bearbeitungs- und Verwaltungspauschale ein. Bei einer Stornierung ab diesem Zeitpunkt bis acht (8) Wochen vor Beginn der Veranstaltung behält der Veranstalter 50 % der Standgebühr ein; bei einer späteren Stornierung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standgebühr. Gelingt es dem Veranstalter, den Stand anderweitig zu vergeben, so erstattet er dem Aussteller die gezahlte Standgebühr abzüglich einer Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der Standgebühr. Dem Aussteller bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Abweichende Vertragsvereinbarungen

Alle von diesen AGB abweichenden Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main.

(2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich Frankfurt am Main.

(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

§ 10 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit des Gesamtvertrages. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so ist sie durch eine angemessene Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck des Vertrages und der beiderseitigen Interessen der Parteien am nächsten kommt.